Von der Möglichkeit der Umwandlung von Bar- in Sachlohn durch PKW-Gestellung machen viele Arbeitnehmer Gebrauch. Entsprechend der Dienstwagenregelung beteiligen sich die Mitarbeiter an den Kosten der Beschaffung und des Betriebs des Fahrzeugs durch einen jährlich zu erbringenden Gehaltsausgleich. Der Arbeitgeber mindert in Höhe des Ausgleichs, der für den privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt wird, den Teil der Jahresbezüge der Arbeitnehmer und versteuert bei den betreffenden Personen den gekürzten Barlohn zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Überlassung des jeweiligen Fahrzeugs.
Die OFD Münster weist mit Kurzinfo ESt 39/2003 vom 24.8.2010 darauf hin, dass in den Fällen, in denen Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Barlohnminderung zu Gunsten der Überlassung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke vereinbart haben und sie im Rahmen der Einkommensteuer -Veranlagung in Höhe des Gehaltsverzichts einen Werbungskostenabzug (Werbungskosten -definition-werbungskosten-_id40799.html“>zur Werbungskosten Definition) bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit beantragen, dieser Antrag aus zwei Gründen abzulehnen ist:
- Einerseits liegt in solchen vorliegenden Fällen im Ergebnis keine Minderung des Arbeitslohns vor. Denn der entfallende Barlohn wird durch eine Sachzuwendung in Form der PKW-Gestellung ersetzt. Unerheblich ist, dass die Gehaltsminderung in der Regel höher ist als der aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften für steuerliche Zwecke festzusetzende Sachbezugswert.
- Andererseits sind als Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anzuerkennen und bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass auf sie verzichtet wird.
Fazit: Der Arbeitgeber kann zwar bei seiner Lohnsteuerberechnung die steuergünstige Auswirkung der Gehaltsumwandlung von Bar- in Sachbezüge berücksichtigen. Arbeitnehmer können die Lohnminderung aber nicht noch zusätzlich absetzen. Das gilt nicht nur bei einem Firmenwagen, sondern auch bei anderen Umwandlungen, zum Beispiel der Auszahlung des Weihnachtsgelds in Form von Warengutscheinen.
VSRW-Verlag