Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung bereits absehbar ist, dass der betreffende Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut zur Verfügung steht oder wenn die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist (BAG, Urteil vom 7.3.1996, DB 1996, 1523 = NZA 1996, 921).
Für die betriebliche Praxis besteht das Problem, dass zumindest die Frostperioden in unseren Breitengeraden regelmäßig kurz und nach Lage und Dauer kaum vorhersehbar sind. Wegen der Länge der Kündigungsfristen wird es deshalb dem Arbeitgeber nur schwer möglich sein, sicherzustellen, dass sich die Frostperioden und die Perioden der Betriebsunterbrechung decken. Der Arbeitgeber entgeht diesem Problem, wenn er eine unternehmerische Entscheidung trifft, in den Monaten, in denen Frost oder sonstige Witterungsbeeinträchtigungen vorkommen können (z.B. von Anfang Dezember bis Ende Februar), seinen Betrieb zu schließen oder einzuschränken. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob sie offensichtlich willkürlich oder unsachlich ist.
Literatur: Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, § 7 Rdnr. 61 ff; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 581
Witterungsgründe
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