Richtige Grabpflege knüpft sich dabei stets an verschiedene Kriterien. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Thüringer FG vom 17. März 2010 werden bei der Kostenberechnung dabei allerdings nur die Anwendungen berücksichtigt, welche durch den konkreten Sterbefall veranlasst werden. Die Kosten können daher aus dem Nachlass des Verstorbenen getragen werden und somit von allen Beteiligten. Laufende Grabpflege kann damit Teil der Beerdigungskosten sein, insofern sie von der Friedhofsverwaltung vorgeschrieben ist. So lautete zumindest die Feststellung des Landgerichts Heidelberg (Az: 5 O 306/09).
Sollte Grabpflege ein verpflichtendes Element des jeweiligen Friedhofs sein, sind alle Erben dazu angehalten, diese zu tragen und untereinander zu verteilen. Die Höhe der Kosten schwankt und ist sowohl von der Lage als auch den vereinbarten Leistungen abhängig. Normale Grabpflege definiert sich als Jahresgrabpflege, welche auf ein Kalenderjahr begrenzt ist. Die Pflege wird von der jeweiligen Friedhofsgärtnerei erbracht, die Aufwendungen werden in Rechnung gestellt. Zu diesen zählen:
- Befreiung von Schmutz, wie Laub, Geäst und Unkraut
- Regelmäßiges Gießen und Düngen der Pflanzen
- Spezieller Grabschmuck mit Gestecken, auch an besonderen Tagen
- Schneiden und Stutzen der Pflanzen
- Saisonal wechselnde Bepflanzung und Anpassung an die Witterungsbedingungen
Der Vorteil professioneller Grabpflege liegt auf der Hand. Durch die professionelle Behandlung des Grabes wird die letzte Ruhestätte der geliebten Menschen stets gut behandelt.
Dauergrabpflege als Alternative für alle, die längerfristig planen
Wer sich nicht jedes Jahr um einen neuen Vertrag mit der jeweiligen Friedhofsgärtnerei kümmern möchte, für den stellt Dauergrabpflege eine Alternative dar. Diese langjährige Betreuung wird deutschlandweit von rund 4.500 Fachbetrieben durchgeführt. Die Kosten ergeben sich aus der Vertragslaufzeit und dem gewünschten Lieferumfang. Sie werden dabei einmalig zu Beginn des Vertrages gezahlt. Bundesweit gibt es 24 Treuhandstellen oder Genossenschaften (Genossenschaft -bezugspflichten-mitglieder-_id30903.html“>zur Rechtsform Genossenschaft), welche das eingezahlte Geld anlegen und an die Friedhofsgärtner auszahlen. Diese Variante ist vor allem dann relevant, wenn die Hinterbliebenen wenig Zeit zur aktiven Grabpflege besitzen oder bereits gesundheitlich angeschlagen sind. Die Kosten variieren dabei abhängig von der Größe des Grabes und dem Pflegeaufwand. Günstige Angebote gibt es bereits ab 50 Cent pro Tag.
Welche Kosten fallen bei der Dauergrabpflege an?
In Abhängigkeit von den im jeweiligen Vertrag beschlossenen Leistungen ist die Kostenhöhe auch von der Laufzeit abhängig. Die volle Laufzeit beträgt dabei in der Regel 25 Jahre. Werden die Kosten als Pauschale in Rechnung gestellt, müssen Hinterbliebene etwa mit folgenden Konditionen rechnen:
- Reihen-Einzelgrab – Kosten zwischen 4.000 und 7.500 Euro
- Reihen-Doppelgrab – Kosten zwischen 5.000 und 8.500 Euro
- Urnengrab – Kosten zwischen 3.000 und 5.000 Euro
Einen Einfluss auf den Preis hat außerdem die Fläche:
- Urnengrab, Kindergrab bis 1m²: 50 Euro
- Einzelgrab bis 2 m²: 85 Euro
- Doppelgrab bis 5,5 m²: 40 Euro
(die Kosten fallen dabei jeweils für einen Quadratmeter an)
Einheitliche Aussagen zur Preislage in Deutschland lassen sich kaum treffen
Die entstehenden Kosten der Grabpflege sind abhängig von verschiedenen äußeren Faktoren, zu denen gehören:
- Ort des Friedhofs
- Friedhofslage/ -größe
- Grabgröße
- Aufwendungen (wie viel Pflanzen und in welchem Ausmaß?)
- Regelmäßigkeit der Pflege (wöchentlich oder monatlich?)
- Vertragslaufzeit
Die Preise pendeln sich dabei zwischen 60 und 600 Euro ein und sind auch von der Art der Grabstelle abhängig. Ein Urnengrab ist dabei kostengünstiger in der Pflege, als ein Erdreihengrab oder ein Erdwahlgrab. Für die monatliche Pflege eines Erdwahlgrabes können bis zu 200 Euro anfallen, bei einem Urnengrab sind es nur 80 Euro.
Wichtig ist dabei auch die Räumung der Grabanlage nach der Beerdigung zu organisieren. Für die ersten sechs Monate wird eine Art provisorische Grabanlage eingerichtet, die auch noch einmal zwischen 60 und 400 Euro kosten kann. Erst danach wird die erste dauerhafte Grabanlage eingerichtet, deren Preis durchaus vierstellig ausfallen kann. Hier sind Grabart, Größen und Pflanzenauswahl am relevantesten.
Einheitliche Aussagen über Preise lassen sich dabei nicht treffen, da diese regional unterschiedlich berechnet werden. Es empfiehlt sich dabei, im Internet oder vor Ort nach entsprechenden Übersichten zu suchen und von dort aus mithilfe der jeweiligen Postleitzahl die zutreffende Friedhofsverwaltung zu kontaktieren. Viele Friedhöfe und Gärtnereien bieten dabei detaillierte Preislisten an. Diese finden sich dann bspw. hier oder an dieser Stelle. Ein intensiver Preisvergleich lohnt sich im Vorfeld, um nicht längerfristig auf überhöhten Preisen sitzen zu bleiben.
Das Totenfürsorgerecht
Alle wichtigen Aspekte der Beerdigung, der Grabpflege, der Umbettung etc. sind im Totenfürsorgerecht geregelt. Folgende Aspekte gehören dazu:
Der Wille des Verstorbenen
Oberster Grundsatz bei der Totenfürsorge ist der Wille des Verstorbenen. Er entscheidet über die Art und den Ort der Bestattung. Auch kann er den Hinterbliebenen das Fürsorgerecht entziehen. So kein letzter Wille erkennbar war, treffen die Angehörigen alle Entscheidungen.
Postmortale Vollmacht
Hierbei erteilt der Verstorbene vor seinem Tod eine Vollmacht an eine beliebige Person. Sie trifft fortan alle Entscheidungen über die Totenfürsorge.
Das Gewohnheitsrecht
Im Sinne des Gewohnheitsrechts (Gewohnheitsrecht Beispiel) obliegt die Grabpflege den nächsten Angehörigen, den Ehegatten und Verwandten. Weitere rechtliche Grundlagen sind Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes.
Der Bestattungsvertrag
Zur Durchführung der Bestattung schließt der Fürsorgende einen Vertrag mit dem Bestatter. Dabei erwirbt er verschiedene Pflichten und Rechte zur Versorgung des Toten.
Friedhofsrecht
Die geltenden Statuten des Friedhofs schränken das Gestaltungsrecht des Fürsorgenden ein. Dies ist zum Beispiel bei Umbettungen der Fall.
FAQ zu Grabpflegekosten
Grundsätzlich sind die Erben verpflichtet, die Grabkosten zu tragen. Wie das OLG Schleswig 8AZ 3 U 98/08 allerdings urteilte, stellen die Kosten für die laufende Grabpflege keine Beerdigungskosten dar. Sie können also nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abgezogen werden.
Wer muss sich um das Grab kümmern?
Wer für die Pflege des Grabs verantwortlich ist, ergibt sich aus den jeweiligen Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen. Sie sehen vor, dass der Eigentümer und somit der Nutzungsberechtigte für die Pflege verantwortlich ist. Wenn das Grab verwahrlost und vernachlässigt wird, kann die Friedhofsverwaltung die für die Pflege anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
Aktualisiert im August 2022