Dem Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich auch als „Soli“ bezeichnet, liegt ein Solidarpakt zwischen Bund und Ländern zugrunde. Die Bemessung und Erhebung wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Das Aufkommen steht dabei allein dem Bund zu, nicht den Ländern. Dies wird über Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG geregelt. Der Zuschlag wird nur erhoben, insofern die Bemessungsgrundlage über 972 bzw. 1.944 Euro liegt. Im Jahr 2012 betrug das Aufkommen dabei 13, 62 Milliarden im Jahr.
Der Solidaritätszuschlag ist immer wieder Kritik ausgesetzt
Die hohen Wendekosten der Deutschen Einheit bilden die Grundlage für die Entwicklung des Solidaritätszuschlages im Jahr 1991. Er sollte die wirtschaftliche Entwicklung der strukturschwachen neuen Bundesländer beschleunigen. Allerdings ist er gesetzlich nicht an einen bestimmten Zweck gebunden, sodass der Bund damit auch Mehrkosten decken kann. In diesem Zusammenhang kam es im Laufe seines Bestehens immer wieder zu Klagen und juristischen Einsprüchen, denen aber nie stattgegeben wurde. Aktuell (Stand: 2013) wird das Modell auch auf höherer politischer Ebene diskutiert. Der nicht mehr zeitgemäße Solidaritätszuschlag soll umstrukturiert werden, um somit strukturschwachen Regionen in ganz Deutschland finanziell Förderung zu bieten.
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Florian Weis