Eine wahlweise gesetzlich oder individuell vertraglich festgelegte Kündigungsfrist ermöglicht es, beiden Vertragspartnern sich auf das baldige Vertragsende einzustellen. Besonders lange Kündigungsfristen kommen dabei oft der unterlegenen Partei zugute, bspw. Wohnungsmieter oder Arbeitnehmer. Ziel der Fristen ist es, den Vertragspartnern zu ermöglichen, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes Ausschau nach neuen Vertragspartnern zu halten, damit möglichst geringer Schaden für die Parteien entsteht. Bei ordentlicher Kündigung (zum ABC der Kündigungsgründe) ist das Vertragsverhältnis im § 622 BGB geregelt.
Es gibt gesetzlich geregelte Fristen
Die gesetzliche Regelung legt folgende Rahmenbedingungen bei einer ordentlichen Kündigung fest:
- Die Mindestfrist beträgt vier Wochen zum 1. oder 15. jedes Kalendermonats.
- Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden.
- Eine kürzere Kündigungsfrist kann vereinbart werden, wenn das Vertragsverhältnis im Vorfeld auf einen begrenzten Zeitraum von maximal drei Monaten festgelegt wurde.
- Je länger das Arbeitsverhältnis anhält, desto mehr verlängert sich auch die Kündigungsfrist.
- Individuelle Verlängerungen oder Kürzungen der Kündigungsfrist sind vertraglich festzuhalten.
Im Bereich der Mietverhältnisse kann es unterschiedliche Auslegungen geben. Grundsätzlich beträgt die Frist hierbei aber drei Monate. Die Mindestkündigungsfristen zum Schutz des schwächeren Vertragspartners variieren dabei von Bundesland zu Bundesland. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie z.B. Schwerbehinderte, werdende Mütter oder Vorstandsmitglieder gelten gesonderte Fristen bzw. häufig auch ein eigener Kündigungsschutz.
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Florian Weis